Eine Antwort – inkl. „Ende der Durchsage!“ – und ein wichtiger Zusatzhinweis

Frage: Verdiene ich weiter, wenn ich krank bin und fiebernd im Bett liege?

 

„Wie sieht es mit meiner Entlohnung aus, wenn ich in Folge höherer Gewalt (z.B. Unwetter, Streik bei den öffentlichen Verkehrsmitteln, Brand) daran gehindert werde, meine Unterrichtsstunde abzuhalten? Kriege ich auch dann mein Geld?“ Das fragen sich viele freiberuflich tätige Dozenten.

krank
 

Antwort: Nein, wenn Sie krank sind, bekommen Sie kein Honorar – Ende der Durchsage!

Dazu 5 Grundregeln:

  • Grundregel 1: Sie führen eine Unterrichtsstunde durch – dann bekommen Sie ein Honorar.
  • Grundregel 2: Sie führen keine Unterrichtsstunde durch – dann bekommen Sie auch kein Honorar.
  • Grundregel 3: Der Auftraggeber legt die Vertragsbedingungen fest. Dazu gehört auch die Bezahlung im Krankheitsfall des Dozenten – die es eben im Normalfall nicht gibt. Über einige (wenige) Punkte können Sie u.U. mit Ihrem Auftraggeber diskutieren. Wenn Sie seinen Vertragsentwurf auch dann nicht unterschreiben wollen, können Sie dies natürlich sein lassen. Dann bekommen Sie allerdings auch keinen Auftrag.
  • Grundregel 4: Auch bei höherer Gewalt (s.o.), wird nur dann bezahlt, wenn dies mit dem Auftraggeber explizit vereinbart wurde.
  • Grundregel 5: Es gibt wenige Ausnahmen, warum unter Umständen auch dann ein Honorar bezahlt wird, wenn die Stunde gar nicht stattgefunden hat. Das kann z.B. sein, wenn Ihr Kunde seinerseits die Unterrichtsstunde kurzfristig (!) absagt.

 

Vor allem Grundregel 1 und 2 sind genau der Haken bei freiberuflicher Tätigkeit: Es gibt nur für solche Arbeit Geld, die tatsächlich geleistet wurde. Gerade deshalb schleppen sich ja so viele freiberufliche Dozenten zur Arbeit hin, auch wenn sie eigentlich krank im Bett liegen müssten. (Ob dies vernünftig ist, sei dahingestellt.)

Jetzt noch ein Zusatzhinweis:

Wenn Sie auf freiberuflicher Basis arbeiten, haben Sie in der Regel die Möglichkeit, einen anderen Dozenten als Ersatzkraft zu besorgen. In dem Fall kann Ihre Stunde trotzdem bezahlt werden – wenn auch letztlich nicht an Sie. Dazu muss Ihr Vertreter allerdings die gleiche Qualifikation wie Sie selbst besitzen, und Ihr Auftraggeber muss mit diesem Vorgehen einverstanden sein.

In diesem Fall stellen Sie Ihrem Auftraggeber die Stunde wie sonst auch in Rechnung, und Ihr Stellvertreter rechnet die Stunde mit Ihnen ab. Der Vorteil für Sie dabei ist, dass Sie Ihrem Auftraggeber gegenüber nicht als unzuverlässig da stehen und der Auftraggeber (im Gegenteil) den Eindruck bekommt, dass er sich auf Sie verlassen kann – auch in schwierigen Momenten.

Wenn Sie weitere Informationen zu unserem staatlich zugelassenen Lehrgang „Geprüfte/r Dozent/in in der Erwachsenenbildung“ haben wollen, dann melden Sie sich doch einfach bei uns, z.B. über das Kontaktformular. Gerne schicken wir Ihnen – natürlich kostenlos und unverbindlich – unsere Infobroschüre und auch den ersten Lehrbrief dieses Lehrgangs zu.